Glossar
Die folgenden Begriffe werden immer wieder ungenau oder falsch verwendet:
Modernisierung bedeutet nicht Instandhaltung -
beides sind gesetzlich/juristisch unterschiedlich definierte Begriffe:
- Modernisierung bedeutet:
Die Kosten der “wertverbessernden Maßnahmen” werden allein von der MieterIn getragen, die Miete darf erhöht werden.
- Instandhaltung bedeutet:
Das Haus/die Wohnung wird heile gemacht, die Kosten der Reparatur führen nicht zur Mieterhöhung. Das ist die Pflicht der VermieterInnen.
Nicht gesetzlich definiert sind die Begriffe Sanierung und Renovierung:
- Der Begriff Sanierung umfasst in der Regel sowohl Modernisierung als auch Instandhaltung. der Begriff wird vor Allem von VermieterInnen oft benutzt um MieterInnen im Unklaren darüber zu lassen, dass auch und vor allem modernisiert werden soll. Und die Miete sich damit verteuert. Der Duden gibt u. a. folgende Definition:
Durch Renovierung und Modernisierung den neuen Lebensverhältnissen anpassen; wieder rentabel machen.
- Mit Renovierung sind laut Duden Erneuerungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten gemeint, also „heile machen“.
- Instandhaltungen, Modernisierungen oder Abrissgenehmigungen sind kein Kündigungsgrund.
- MieterInnen, die für Baumaßnahmen (Instandhaltung oder Modernisierung) ihre Wohnung vorübergehend verlassen, haben ein Rückkehrrecht: Der alte Mietvertrag bleibt bestehen, auch Wohnungsgrundrisse dürfen nicht ohne die Zustimmung der MieterIn geändert werden.
Zusammengefasst kann man sagen:
Wenn es kein Sanierungsgebiet gibt und so ist die Situation in St. Pauli-Süd, dann gilt immer das allgemeine Mietrecht: Rechtlich hat das Instandsetzen oder Modernisieren (Wertverbesserung) keinerlei auswirkungen auf den Bestand eines Mietvertrages. Instandsetzen erhöht die Miete nicht, Modernisierungen werden dagegen über kräftige Mieterhöhungen ausschließlich von den Mietern bezahlt. Aber: wer zurück will (und es sich noch leisten kann) kann rechtlich nicht am Rückzug in die eigene Wohnung gehindert werden. Ein neuer Mietvertrag muss (und sollte) nicht abgeschlosen werden, der alte Mietvertrag garantiert den Rückkehranspruch und das Wohnrecht. Die Mietwohnung darf auch nicht im Zuschnitt oder der Größe ohne Zustimmung der Mieter verändert werden, immerhin wurde eine konkrete Wohnung mit konkretem Zuschnitt angemietet. Diesen Vertrag kann der Vermieter regelmäßig nicht einseitig verändern.
